Markus Brügel
Leiter Haupt- und Baurechtsamt Raum EG 1.9
Diese Website verwendet Cookies
Wir verwenden Cookies, um Inhalte zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien bereitzustellen und unseren Datenverkehr zu analysieren. Wir geben auch Informationen über Ihre Nutzung unserer Website an unsere Partner für soziale Medien und Analysen weiter, die diese möglicherweise mit anderen Informationen kombinieren, die Sie ihnen zur Verfügung gestellt haben oder die sie durch Ihre Nutzung ihrer Dienste gesammelt haben. Sie stimmen unseren Cookies zu, wenn Sie unsere Website weiterhin nutzen.
Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen".
Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.
Die Fundbehörde übergibt deshalb in der Regel die Fundtiere an eine geeignete Stelle (zum Beispiel ein Tierheim).
Sie können sich auch direkt bei dem Tierheim in Ihrem Stadt- oder Landkreis melden. Nach telefonischer Anmeldung oder während der Öffnungszeiten können Sie das Fundtier dort abgeben.
keine
das Fundamt der jeweiligen Gemeinde
das örtlich zuständige Tierheim
Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, vor allem die Verkehrssicherheit gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen.
Wenn Sie ein Tier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben.
Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann üblicherweise um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres oder kann Ihnen das örtlich zuständige Tierheim nennen.
keine
eventuell: Fundanzeigeformular der Gemeinde
keine
Die Tierschutzvereine und Tierheime übernehmen in diesem Bereich eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft. Da diese sehr stark belegt sind, sollten Sie sich zuvor telefonisch anmelden. Die Tierschutzvereine als Träger der Tierheime sind jederzeit für Spenden dankbar, die den Tieren zugute kommen.
Wenn sich der Eigentümer nach vier Wochen nicht gemeldet hat, gilt das Tier als herrenlos. Es kann dann an Interessenten weitervermittelt werden.
keiner
04.09.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Leiter Haupt- und Baurechtsamt Raum EG 1.9
stellv. Amtsleiterin (Hauptamtsangelegenheiten), Sachgebietsleiterin Raum EG 1.7
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.0
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.0
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.6
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.8
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.8
Mitarbeiterin Sozial- und Meldeamt, Integrationsbeauftragte Raum EG 1.4
Mitarbeiterin Hauptamt (Landschaftspflege, Tierhaltung) Raum EG 1.4