Markus Brügel
Leiter Haupt- und Baurechtsamt Raum EG 1.9
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Für die Haltung eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen und Gruppen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Diese Einordnung richtet sich nach der Kampfhundeverordnung.
Hunde anderer Rassen gelten erst dann als Kampfhunde, wenn die Kampfhundeeigenschaft durch die Ortspolizeibehörde festgestellt wurde.
Hinweis: Die Kampfhundeverordnung soll die Bevölkerung vor den Gefahren schützen, die von Kampfhunden ausgehen können. Deshalb ist die Haltung von Kampfhunden nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen.
Achtung: Wird Ihnen die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes erteilt, müssen Sie diese Erlaubnis oder eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis immer dabeihaben.
Hinweis: Es kann noch andere Vorschriften und Satzungen der Stadt oder Gemeinde geben, die Ihnen eine Erlaubnis versagen können.
die Ortspolizeibehörde
Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich überwiegend aufhalten.
Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Ortspolizeibehörde beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ortspolizeibehörde ein. Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung prüft die Unterlagen. Anschließend teilt sie Ihnen mit, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis erfüllt wurden. Sie erhalten dann eine schriftliche Bescheinigung über die Erlaubnis.
Antrag zum frühstmöglichen Zeitpunkt
Hinweis: Erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Gemeinde
je nach Gemeinde unterschiedlich
keine
kein
11.08.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Leiter Haupt- und Baurechtsamt Raum EG 1.9
stellv. Amtsleiterin (Hauptamtsangelegenheiten), Sachgebietsleiterin Raum EG 1.7
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.0
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.0
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.6
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.8
Mitarbeiterin Hauptamt Raum EG 1.8
Mitarbeiterin Sozial- und Meldeamt, Integrationsbeauftragte Raum EG 1.4
Mitarbeiterin Hauptamt (Landschaftspflege, Tierhaltung) Raum EG 1.4