Urs Kramer
Bürgermeister Raum DG 3.0
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Wenn Sie auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden wollen, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie
Die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde.
Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.
Weitere Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner finden Sie hier.
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der Sie das Feuerwerk abbrennen wollen.
Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügug gestellt werden. Sofern die Behörde kein Formular verlangt, könnten Sie die Anzeige auch formlos erstatten.
Mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin.
Für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2:
Hinweis: Die Anzeige ist auch erforderlich für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kateogorien F1, F2, T1, P1 und pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1.
Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde erfragen.
keine
keiner
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
31.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg
Bürgermeister Raum DG 3.0
Sekretariat Bürgermeister Raum DG 3.1