Urs Kramer
Bürgermeister Raum DG 3.0
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Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber einer Telekommunikationslinie oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes sind, benötigen Sie für die Verlegung oder Änderung dieser Infrastruktur eine Zustimmung des Grundstückseigentümers. Ist das Grundstück ein öffentlicher Verkehrsweg, stellen Sie den Antrag beim Wegebaulastträger. Mit der Zustimmung des Wegebaulastträgers können Sie gegebenenfalls weitere erforderliche Genehmigungen einholen.
Liegen Ihnen alle Genehmigungen vor, können Sie mit der Baumaßnahme grundsätzlich beginnen. Beachten Sie dabei gegebenenfalls mitgeteilte Auflagen, Nebenbestimmungen oder vereinbarte Termine.
Für eine reibungslose, durchgängige digitale Beantragung bietet Ihnen derOnline-Dienst „Breitband-Portal“ folgende Vorteile:
Die zuständige Stelle ist die jeweils vor Ort zuständige Straßenbaubehörde nach dem Straßengesetz für BW, also die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Leitungsverlegungen in öffentlichen Verkehrswegen können Sie schriftlich oder online beantragen.
Der Prozess beginnt mit der Antragstellung durch Sie als Telekommunikationsunternehmen und endet mit dem Zustimmungsbescheid durch den Wegebaulastträger und dessen rechtswirksame Zustellung.
keine
Es können Kosten entstehen auf Basis der Kostensatzungen der jeweiligen Gemeinde.
Telekommunikationsgesetz (TKG)
19.05.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Bürgermeister Raum DG 3.0
Sekretariat Bürgermeister Raum DG 3.1