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Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern bleibt bis Ende Oktober verboten

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Die seit Monaten anhaltende Trockenheit macht den Gewässern im Landkreis zu schaffen. Aufgrund dieser prekären Wetter- und Niedrigwasserlage hat das Landratsamt Rastatt bereits am 6. Juli 2026 eine Rechtsverordnung über das Verbot der Wasserentnahme aus allen oberirdischen Gewässern im Landkreis Rastatt erlassen. Vom Geltungsbereich der Rechtsverordnung ausgenommen bleiben der Rhein und die aktiven, in Kiesabbau befindlichen Baggerseen. Die Rechtsverordnung trat am 8. Juli 2026 in Kraft und wurde nach Ablauf Ende August für den Monat September unverändert fortgesetzt.
 
Durch den außergewöhnlich trockenen September hat sich die Lage nochmals verschärft. Trotz gefallener und angekündigter Niederschläge ist eine nachhaltige Entspannung gegenwärtig nicht in Sicht. Daher werden die geltenden Regelungen mit einer neuen Rechtsverordnung unverändert fortgesetzt. Die neue Rechtsverordnung gilt vom 1. Oktober bis Ablauf des 31. Oktobers 2026.
 
Normalerweise ist das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs mit Schöpfhandgefäßen etwa zum Gartengießen und in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau zulässig. Nach der Rechtsverordnung ist jede Wasserentnahme aus den Oberflächengewässern untersagt, auch in kleinen Mengen, sowohl mit Schöpfgeräten als auch mit Pumpen. Ausgenommen ist das Tränken. Unter Tränken versteht man die unmittelbare Aufnahme von Wasser durch Tiere aus dem Gewässer. Sollte trotz des Verbots illegal Wasser entnommen werden, können Bußgelder bis zu 100.000 € verhängt werden.  
 
Vorübergehende Entnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit - etwa zur Brandbekämpfung - sind gesetzlich zulässig und von der Rechtsverordnung nicht betroffen. Nicht betroffen sind auch Inhaber von Wasserrechten. Sie dürfen diese nur im erlaubten Umfang ausüben, insbesondere sind die festgelegten Mindestwasserabgaben einzuhalten.
 
Das Verbot hat seinen Grund: Die Trockenheit im Landkreis Rastatt hat dazu geführt, dass die Fließgewässer nur noch so wenig Wasser führen, dass die Gewässerökologie beeinträchtigt ist beziehungsweise nachhaltig gestört zu werden droht. Die ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern verstärkt diese Gefahr. Dies gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung beobachtbar sein sollte.
 
Eine ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser aus Flüssen und Seen bedroht die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern und gefährdet deren notwendige natürliche Selbstreinigung. Niedrige Wasserstände in Kombination mit Sonneneinstrahlung und Hitze führen zudem zu erhöhten Wassertemperaturen. Gewitter und Regenschauer sorgen oft nur für eine kurze, aber nicht nachhaltige Verbesserung.
 
Zu beachten ist, dass sich die Grundwasserstände und Quellschüttungen im unteren Normalbereich mit fallender Tendenz bewegen. Ein haushälterischer Umgang mit Grundwasser ist grundsätzlich geboten. Langfristig sind Maßnahmen wie beispielsweise der Umstieg auf Regenwasserspeicher und der Anbau robuster Pflanzen sinnvoll.
 
Die Rechtsverordnung ist für die Dauer ihrer Gültigkeit auf der Webseite des Landratsamtes Rastatt einsehbar:
 
https://www.landkreis-rastatt.de/amtliche+bekanntmachung_+rechtsverordnung+wasserentnahmeverbot+oktober+2026